Bei J._____ und dem Beschuldigten bestand ein gemeinsamer Tatentschluss. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte erfüllt. - 36 - Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier St. Gallen der (in Mittäterschaft mit J._____ begangenen) Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.