So hat er bei der Entschliessung, Planung und Ausführung in massgebender Weise mit Letztgenannter zusammengewirkt. Es ging ihm darum, L._____ mit den eigens erstellten Nacktaufnahmen später erpressen zu können (vgl. oben). Der Beschuldigte war auch an der Ausführung der Tat beteiligt, hat er doch in demjenigen Zeitpunkt, als bereits Nacktaufnahmen hergestellt worden waren, an die Tür des Hotelzimmers geklopft, um J._____ eine Ausrede zur Verfügung zu stellen, um nicht den Geschlechtsverkehr vollziehen zu müssen, hatten sie ihr Ziel, Nacktaufnahmen zu erstellen, in diesem Zeitpunkt bereits erreicht. Bei J._____ und dem Beschuldigten bestand ein gemeinsamer Tatentschluss.