4.4. L._____ hat am 18. November 2019 und somit rechtzeitig Strafantrag gestellt (UA act. 4319). Indem der Beschuldigte zusammen mit J._____ Nacktaufnahmen von L._____ erstellt hat, ohne dass dieser davon wusste, hat er eine Tatsache aus dessen Geheimbereich ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät auf einen Bildträger aufgenommen. Der Beschuldigte wusste, dass L._____ hierzu keine Einwilligung erteilt hatte und handelte mit dem Willen, Nacktaufnahmen von diesem ohne dessen Wissen und Einwilligung aufzunehmen. Er handelte in Mittäterschaft mit J._____. So hat er bei der Entschliessung, Planung und Ausführung in massgebender Weise mit Letztgenannter zusammengewirkt.