4.3. Der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB macht sich u.a. strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern ohne dessen Einwilligung auf einen Bildträger aufnimmt. Der Geheimbereich umfasst alle Tatsachen aus der höchstpersönlichen Sphäre, die man dem Einblick anderer legitimerweise zu entziehen pflegt (BGE 118 IV 41 E. 4a). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Es handelt sich um ein Antragsdelikt.