4. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier St. Gallen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB schuldiggesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte gemäss gemeinsamem Tatentschluss mit J._____ am 16. November 2019 zwischen 00.59 Uhr und 02.53 Uhr im - 35 -