Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier St. Gallen der (in Mittäterschaft mit J._____ begangenen) versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.