_ nach der Aufnahme der Nacktbilder zu kontaktieren und diesem anzudrohen, dass die Aufnahmen veröffentlicht würden, sollte dieser nicht Fr. 50'000.00 bezahlen, war für die Ausführung des Delikts so wesentlich, dass die Tat mit diesem stand oder fiel. Folglich war der Beschuldigte bei der eigentlichen Tatausführung beteiligt und das mittäterschaftliche Zusammenwirken basierte auf einem gemeinsamen Entschluss zwischen dem Beschuldigten und J._____, was aus den Textnachrichten hervorgeht. Folglich handelte der Beschuldigte als Mittäter von J._____.