Aus den zwischen dem Beschuldigten und J._____ versendeten Nachrichten geht hervor, dass diese bei der Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt haben, sodass beide als Hauptbeteiligte dastehen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten, welcher darin bestand, L._____ nach der Aufnahme der Nacktbilder zu kontaktieren und diesem anzudrohen, dass die Aufnahmen veröffentlicht würden, sollte dieser nicht Fr. 50'000.00 bezahlen, war für die Ausführung des Delikts so wesentlich, dass die Tat mit diesem stand oder fiel.