Fr. 50'000.00 als Schweigegeld zu bezahlen. Folglich handelte er vorsätzlich. Der Beschuldigte hat den subjektiven Tatbestand der Erpressung erfüllt. L._____ hat sich an die Polizei gewandt, anstatt dem Beschuldigten und J._____ die geforderte Summe zu bezahlen. Aufgrund dessen ist kein Nötigungserfolg eingetreten, hat L._____ doch weder sich selbst noch einen Dritten am Vermögen geschädigt. Aufgrund dessen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt, weshalb eine versuchte Tatbegehung vorliegt.