3.4. Indem der Beschuldigte zwischen dem 17. und 19. November 2019 zusammen mit J._____ L._____ angedroht hat, die von ihm erstellten Nacktaufnahmen auf dessen Facebook-Profil und auf Youtube hochzuladen sowie an dessen Freunde und Familienmitglieder zu versenden, sollte Letztgenannter ihnen nicht Fr. 50'000.00 bezahlen, hat er in der Absicht gehandelt, sich sowie J._____ unrechtmässig zu bereichern. Weiter handelte der Beschuldigte im Wissen darum, dass es sich bei der Androhung der Veröffentlichung der Nacktaufnahmen um eine Androhung ernstlicher Nachteile handelte, und mit dem Willen, L._____ dazu zu bewegen, ihm und J._____ Fr. 50'000.00 als Schweigegeld zu bezahlen.