Schliesslich ist auf den Videoaufnahmen des Hotels BH._____ vom 16. November 2019 zwischen 01.22 Uhr und 01.34 Uhr mit grosser Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte erkennbar (UA act. 4184 f.; 4194 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Da die Täterschaft des Beschuldigten für das Obergericht gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist und diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei LL._____ zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 37), abzuweisen.