4182 f.; 4232). Hinzukommt, dass anlässlich der im Zimmer des Beschuldigten am 13. Januar 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung ein Zettel mit der vorgenannten Rufnummer mit dem notierten Namen «[…]» sowie die Rufnummer «[…]» mit dem notierten Namen «[…]» gefunden werden konnte, also die Nummer von J._____. Weiter konnte ein Zettel mit den Account-Daten des Mail-Kontos «[…]@gmail.com» inkl. dazugehörigem Passwort gefunden werden. Aus den Nachrichten wird klar, dass der Beschuldigte J._____ «[…]» nannte (UA act. 4184; 4265; 1844). Dies spricht zweifellos für eine Täterschaft des Beschuldigten.