worden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie über diese Verurteilung hinaus als Täterin oder Teilnehmerin einer konnexen Straftat infrage kommen könnte (BGE 144 IV 97 E. 3.4). Aussagen des Beschuldigten zum ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt liegen keine vor, nachdem dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht hat (GA act. 6158 ff.; UA act. 4409; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 32).