Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 49) – J._____ an der Berufungsverhandlung zu Recht als Zeugin einvernommen worden ist, nachdem sie wegen des angeklagten Sachverhalts mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 9. März 2020 wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie versuchter Erpressung schuldig gesprochen - 32 -