Die im Hotelzimmer von L._____ gemachten Aufnahmen seien nach dem Treffen im Internet herumverteilt worden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 46 ff.). Dass es sich bei der Mittäterin um J._____ handelt, ist somit erstellt. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 49) – J.___