3.2. Eine Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden u.a. durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber am Vermögen schädigt. Bei der Schweigegelderpressung droht der Täter Umstände zu veröffentlichen, die für das Opfer oder diesem nahestehende Personen nachteilig sind. Der Nötigungserfolg besteht darin, dass der Betroffene zu einem Verhalten genötigt wird, durch das er sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Es muss somit eine Vermögensverfügung vorgenommen werden.