3. Versuchte Erpressung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier St. Gallen der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen dem 17. und 19. November 2019 L._____ wissentlich und willentlich per Viber-Chat angedroht habe, von L._____ erstellte Nacktaufnahmen auf Facebook und Youtube zu veröffentlichen und an konkrete Adressen zu verbreiten, falls L._____ ihm nicht Fr. 50'000.00 bezahle. L._____ habe die geforderte Summe nicht bezahlt.