Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (UA act. 3574). Indem der Beschuldigte am 11. November 2019 zusammen mit A._____ in Y._____ wissentlich und willentlich zum Zweck der Begehung eines Raubs und somit gegen den Willen des Berechtigten in den Tankstellenshop._____ eingedrungen ist, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Er handelte in Mittäterschaft mit A._____, welcher ebenfalls den Tankstellenshop betreten hat, haben sie doch bei der Planung und Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen.