Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB kann auf die vorgängig in E. 2.1.2.5 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier Y._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet.