2.4.3.2. Der Beschuldigte und A._____ haben zusammen als Mitglieder einer Bande i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB und gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan am 11. November 2019 im Tankstellenshop._____ in Y._____ mit dem Willen, dort einen Raub zu begehen, die Angestellte O5._____ an den Haaren gepackt, ihr die Schreckschusswaffe an den Kopf gehalten und sie anschliessend zu Boden gedrückt und ihr dadurch eine Gefahr für Leib und Leben angedroht sowie Gewalt gegen diese angewendet und so Bargeld von Fr. 4'851.00 erbeutet. Betreffend das Vorliegen der Qualifikation der - 29 -