Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Tathammer am Tatort aufgefunden worden wäre (vgl. UA act. 3539 ff.), was jedoch im Rapport wie auch im Spurensicherungsbericht vermerkt worden wäre, wäre dies tatsächlich der Fall gewesen. Da O5._____ angegeben hat, die Täter hätten nicht viel geredet, hat sicherlich kein längerer Dialog zwischen diesen stattgefunden, weshalb – gerade unter Berücksichtigung dessen, dass O5._____ während des Überfalls eine gewisse Zeit lang ohnmächtig war – unter diesen Umständen nicht feststeht, dass die Täter tatsächlich Arabisch geredet haben. Die Aussagen von O5.___