In das gewonnene Beweisergebnis reiht sich sodann ein, dass auch bei diesem Raubüberfall erneut eine Schreckschusswaffe eingesetzt wurde (UA act. 3539; 3605), bei welcher es sich aufgrund der Ähnlichkeit um die im Fahrzeug von A._____ gefundene Bruni P4 handeln könnte (vgl. UA act. 3711 ff.). Schliesslich geht aus dem Google-Suchverlauf des Mitbeschuldigten A._____ hervor, dass dieser am 19. September 2019 und somit etwas weniger als zwei Monate vor der Tatbegehung nach dem Schlagwort «Eisenhammer» gesucht hat (UA act. 3605). Anlässlich der Tat führte einer der beiden Täter einen Vorschlaghammer mit einem Holzstiel mit sich (UA act.