Hervorzuheben ist, dass A._____ an seiner Einvernahme vom 22. September 2020 zum BMW auf den Videoaufnahmen der Shisha Lounge ausgesagt hat, dass schon er dies gewesen sein könne, aber den Raub habe er nicht begangen (UA act. 4741). In Würdigung der vorgehend dargelegten Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____. - 28 -