Weiter ist auf den Videoaufnahmen erkennbar, dass auf dem Fluchtfahrzeug, bei welchem es sich offensichtlich um einen BMW 3er- Modell Coupé handelt, beifahrerseitig rechts neben dem Kotflügel ein heller Aufkleber angebracht ist, welcher auf der Aufnahme als heller Fleck erkennbar ist (UA act. 4624, siehe Pfeil). Der durch den Mitbeschuldigten A._____ gefahrene BMW, bei welchem es sich um das Modell […] handelt, enthält an exakt derselben Stelle einen Aufkleber der Marke «[…]», welche […] herstellt. Auch die Felgen weisen eine grosse Ähnlichkeit mit den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Felgen auf (UA act. 3605; 4537; 4748 ff.; 1670 f.; 5640). Hervorzuheben ist, dass A._____