weshalb er ihm ab und zu sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe (vgl. UA act. 778 ff., 794; 3700;1210; 5608). Die Videoaufnahmen stehen im Einklang mit den Aussagen der beiden Opfer des Raubüberfalls. Diese haben angegeben, dass die Täterschaft in einem schwarzen Fahrzeug, resp. einem schwarzen BMW Coupé geflüchtet sei. Das Opfer O5._____ hat an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, gesehen zu haben, wie die Täterschaft mit einem schwarzen Auto geflüchtet sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 32).