___ verzeichnet wurden. Die Rufnummer des Beschuldigten verzeichnete um 21.59 Uhr am 10. November 2019 zwei telefonische Verbindungsversuche von der Rufnummer von A._____, wobei Antennenstandorte in SQ._____ registriert wurden. Hervorzuheben ist, dass diese Verbindungsversuche ebenfalls in den Daten der Rufnummer von A._____ ersichtlich sind und dass sich der Antennenstandort diesbezüglich ebenfalls in SQ._____ befand. Von der Rufnummer des Beschuldigten wurden am Tattag erst von 11.10 Uhr bis 11.18 Uhr Antennenstandorte registriert, wobei sich diese ausschliesslich in SQ._____ befanden (UA act. 1075 f.). Folglich waren der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A.___