33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.4. Y._____ 11. November 2019 2.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier Y._____ von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen.