Der Beschuldigte hat sich des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. - 25 - 2.3.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits vorgängig dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 4. November 2019 in V._____ wie auch das Verbringen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden.