Es erscheint wahrscheinlich, dass der Mitbeschuldigte A._____, nachdem der Raubversuch vom 16. September 2019 gescheitert ist, am 4. November 2019 erneut den Shop der T._____ Tankstelle ausrauben wollte, hatte er diesbezüglich doch bereits sämtliche Vorbereitungshandlungen, beispielsweise das Auskundschaften, vorgenommen (vgl. GA act. 6119). So hatte er nach der neuen Zusammensetzung der Bande (vgl. hierzu nachfolgend; neu zusammen mit dem Beschuldigten anstatt mit C._____), bereits in X._____ einen erfolgreichen Raub mit dem Beschuldigten durchgeführt, weshalb es ihm wohl durchaus möglich erschien, diesmal erfolgreich einen Raub im Shop in V._____ durchzuführen.