Hinzukommt, dass es sich beim überfallenen Shop um denjenigen Tankstellenshop handelt, welchen der Mitbeschuldigte A._____ zusammen mit C._____ bereits am 16. September 2019 versucht hat auszurauben, was sowohl von C._____ als auch von A._____ eingestanden worden und somit unbestritten und erstellt ist (vgl. Berufungsbegründung des Mitbeschuldigten A._____ im Verfahren SST.2022.196 S. 2). Es erscheint wahrscheinlich, dass der Mitbeschuldigte A._____, nachdem der Raubversuch vom 16. September 2019 gescheitert ist, am 4. November 2019 erneut den Shop der T.__