Ins Auge fällt weiter, dass die Täter grösstenteils nach demselben «Modus Operandi» wie bei den vorgängig bereits abgehandelten Raubüberfällen vorgegangen sind. So haben beide Rufnummern während der Tatzeit keine Antennenstandorte verzeichnet und es hat am Tattag ein telefonischer Kontakt zwischen dem Beschuldigten und A._____ stattgefunden. Sodann wurde erneut eine Schreckschusswaffe eingesetzt. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass aus der Videoaufnahme, welche während der Tatbegehung im Tankstellenshop aufgenommen wurde, hervorgeht, dass - 24 -