Beschuldigte anschliessend gegen die Mittagszeit bei A._____ war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A._____ den Beschuldigten zum Zweck der Begehung des Raubs bei diesem zuhause abgeholt hat. Um 17.26 Uhr veränderten sich die verbundenen Antennenstandorte der Rufnummer von A._____ in den Raum V._____ und blieben mehrheitlich dort bis um 20.37 Uhr. Nur fünf Minuten vor der Tat wurde der Antennenstandort in V._____ registriert. Dies zeigt, dass sich A._____ unmittelbar vor der Tat in unmittelbarer Tatortnähe befand, was für seine Täterschaft spricht. Um 20.59 Uhr und somit rund 15 Minuten nach der Tatbegehung wurde ein Antennenstandort auf der Autobahnraststätte in Würenlos registriert.