Anschliessend wurden auf der Rufnummer des Beschuldigten erst wieder gegen 22.30 Uhr Antennenstandorte in SQ._____ verzeichnet, als eine SMS von der Rufnummer von A._____ an diejenige des Beschuldigten versendet wurde und ein Telefonanruf zwischen ihnen beiden stattfand. Die Rufnummer des Mitbeschuldigten A._____ verzeichnete am Tattag zwischen Mitternacht und 04.20 Uhr Antennenstandorte im Raum SQ._____, also am (damaligen) Wohnort des Beschuldigten. Danach bewegten sich diese entlang der Autobahn A1 in den Raum X._____ und blieben bis 13.06 Uhr dort. Dies zeigt, dass A._____ in den frühen Morgenstunden beim Beschuldigten und der - 23 -