Vorab sprechen hinsichtlich des am 4. November 2019 zwischen 20.42 Uhr und 20.43 Uhr verübten Raubs auf den Tankstellenshop in V._____ die Antennenstandorte, mit welchen die Mobiltelefone verbunden waren, für eine Täterschaft des Beschuldigten und von A._____. Die Rufnummer des Beschuldigten verzeichnete am Mittag des Tattags zuerst Antennenstandorte in RU._____ und anschliessend in X._____, also dem damaligen Wohnort des Mitbeschuldigten A._____. Zu diesem Zeitpunkt kam es zu zwei kurzen Telefonaten von der Rufnummer von A._____ an diejenige des Beschuldigten. Anschliessend wurden auf der Rufnummer des Beschuldigten erst wieder gegen 22.30 Uhr Antennenstandorte in SQ.