2.3.3. Bandenmässiger Raub 2.3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 4. November 2019 im Shop der T. Tankstelle._____ in V._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (GA act. 6174; UA act. 4845; 4851). Auch betreffend das Dossier V._____ erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten – wie auch des Mitbeschuldigten A._____ – aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt: