Der Beschuldigte und mutmasslich F._____ hätten mit schwarzen Strümpfen maskiert den Shop betreten, wobei der Beschuldigte Handschuhe sowie die ihm von A._____ überlassene Schreckschusswaffe Bruni P4, für welche er als albanischer Staatsangehöriger keine Waffentragberechtigung gehabt habe, getragen habe. Der Beschuldigte habe nach dem Betreten des Shops «Überfall!» gerufen und habe die beiden anwesenden Angestellten O3._____ und O2._____ unter vorgehaltener Waffe in Schach gehalten bzw. diese in Richtung Büro und Kassenbereich zurückgedrängt. O2._____ - 22 -