33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.3. V._____ 4. November 2019 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier V._____ von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei betreffend das Dossier V._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1).