Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier X._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet, während sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist. - 21 - 2.2.3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Das Obergericht erachtet die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 17. Oktober 2019 in X._____, wie auch das Verbringen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden.