2.2.2.2. Der Beschuldigte hat am 17. Oktober 2019 als Mitglied der zusammen mit A._____ gegründeten Bande i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB und gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan die Bank 1._____ in X._____ mit dem Willen, dort einen Raub zu begehen, betreten und die Bankmitarbeiterinnen O7._____ und O8._____ mit der mitgeführten Schreckschusswaffe eine Gefahr für Leib und Leben angedroht, indem er diese auf sie gerichtet hat, und so Fr. 20'000.00 erbeutet. Betreffend das Vorliegen der Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB kann auf die vorgängig in E. 2.1.2.5 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier X.__