Unter Berücksichtigung der gesamten vorgenannten Umstände ist für das Obergericht nicht bloss die Täterschaft des Beschuldigten erstellt, sondern – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 8.5) – ebenfalls diejenige des Mitbeschuldigten A._____. Dass lediglich der Beschuldigte, nicht jedoch A._____, die Bank 1._____ betreten hat, vermag daran nichts zu ändern. So ist die Täterschaft von A._____ aufgrund der Antennenstandorte, der fehlenden Verbindung während der Tatzeit, der mit dem Beschuldigten stattgefundenen Kommunikation, der zeitlichen und örtlichen Nähe sowie gewisser Parallelen im Sinne eines ähnlichen «Modus Operandi» zum Überfall in S.__