Sodann hat C._____ anlässlich seiner unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ durchgeführten Einvernahme vom 6. November 2020 ausgesagt, dass er den Mann auf den Videoaufnahmen des Raubs vom 17. Oktober 2019 in X._____ erkenne. Es handle sich um den Beschuldigten. Er bestätigte, dass der Beschuldigte diesen Raub begangen habe (UA act. 4610; 4614).