Hiervon konnte sich das Obergericht an der Berufungsverhandlung aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugen. Hinzukommt, dass auch die Täterbeschreibung des Opfers O8._____ auf den Beschuldigten zutrifft, hat sie den Täter doch als eher gross beschrieben und ausgeführt, dass dieser nicht gut Deutsch geredet habe (Protokoll Berufungsverhandlung 22. September 2023 S. 27).