Auch wenn dieser Untersuchungsbericht, nachdem es sich lediglich um einen Bericht, nicht jedoch um ein Gutachten handelt, mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist, liefert dies zumindest ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Die Ähnlichkeit des Beschuldigten mit der Täterschaft des vorliegenden Raubs springt denn auch bei einem Vergleich sämtlicher Bilder, gerade unter Berücksichtigung der auffälligen Nase, des Bartwuchses sowie der sich in einem schlechten Zustand befindlichen Zähne, ins Auge (vgl. UA act. 3287 und 3418 ff.). Hiervon konnte sich das Obergericht an der Berufungsverhandlung aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugen.