und Spreitenbach bis nach Feuerthalen. Weiter für eine Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ sprechen die zwischen ihnen nach der Tat stattgefundenen Telefonate am Tattag selbst, wie auch die Tatsache, dass sie beide gegen 15.06 Uhr die Antennenstandorte in Feuerthalen aufwiesen (UA act. 1101 ff.). Dies lässt stark vermuten, dass sie Kontakt zwecks Nachbesprechung des Überfalls sowie Aufteilung der Beute hatten. Ebenfalls für eine Täterschaft spricht die SMS-Nachricht vom 23. Oktober 2019, mit welcher der Beschuldigte A._____ sechs Tage nach dem Raubüberfall gefragt hat, ob dieser sich habe erholen können.