Höchst verdächtig erscheint allerdings, dass während der Tatzeit keine Antennenstandorte der Rufnummern des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ verzeichnet wurden, wofür es keinen Grund gegeben hat, wenn sich der Beschuldigte zuhause aufgehalten hätte. Diese Parallele zum Raubüberfall vom 11. Oktober 2019 in S._____, wie auch die Tatsache, dass in beiden Fällen eine Schreckschusswaffe eingesetzt worden ist, zeigt die gleiche Vorgehensweise der Täter auf, was nahelegt, dass es sich um dieselben Täter gehandelt hat. Nach der Tat wechselte der verbundene Antennenstandort der Rufnummer von A._____ um 12.16 Uhr von X._____ weg, über V._____ und Spreitenbach bis nach Feuerthalen.