Der verbundene Antennenstandort der Rufnummer des Mitbeschuldigten A._____ befand sich am Tattag von 00.04 Uhr bis 11.28 Uhr grösstenteils im Raum X._____ und RT._____. Kurz vor der Tat befand sich sein verbundener Antennenstandort in X._____ und somit zwar in unmittelbarer Nähe des Tatorts, jedoch auch in der Nähe seines Wohnorts, weshalb dies mit Zurückhaltung zu würdigen ist und für sich alleine keine Täterschaft nachzuweisen vermag. Höchst verdächtig erscheint allerdings, dass während der Tatzeit keine Antennenstandorte der Rufnummern des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A.__