Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 1), während die Staatsanwaltschaft mit Berufung beantragt, der Beschuldigte sei des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.; vgl. Berufungsbegründung S. 5). 2.2.2. Bandenmässiger Raub 2.2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 17. Oktober 2019 in der Bank 1._____ in X._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (GA act. 6174; UA act. 4845; 4851). - 18 -