Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Albaner keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, am 11. Oktober 2019 im Rahmen des Raubüberfalls die Schreckschusswaffe Bruni P4 willentlich auf sich getragen hat, hat er eine Schreckschusswaffe, die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, getragen. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das - 17 -