Der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer u.a. ohne Berechtigung Waffen trägt. Für Angehörige aus Albanien ist u.a. das Tragen von Waffen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. j WV verboten.