Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (UA act. 3174). Indem der Beschuldigte am 11. Oktober 2019 zusammen mit dem Mitbeschuldigten A._____ und mutmasslich F._____ in S._____ wissentlich und willentlich zum Zweck der Begehung eines Raubs und somit gegen den Willen des Berechtigten in die Postfiliale eingedrungen ist, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Er handelte in Mittäterschaft mit A._____ und mutmasslich F._____, welche ebenfalls die Postfiliale betreten haben, haben sie doch bei der Planung und Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen.